§ 3 ArbKStVO Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen,

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Körperschaften öffentlichen Rechts,

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und

5.

Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und

56.

Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetzdes Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.

(6) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

Stand vor dem 27.06.2017

In Kraft vom 15.04.2009 bis 27.06.2017

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen,

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Körperschaften öffentlichen Rechts,

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und

5.

Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und

56.

Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetzdes Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.

(6) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

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