§ 6 AnmG

Anmeldegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war, und die nach erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten und

1. in der Republik Österreich oder

2. nach erfolgter Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war, und die nach erfolgter Umsiedlung oder Vertreibung in der Republik Österreich einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten und

1. in der Republik Österreich oder

2. nach erfolgter Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Ziffer 3) dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten