§ 1 ArznbVO (weggefallen)

Arzneibuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1§ 1 ArznbVO seit 31.12.2018 weggefallen. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

(2) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus

1.

dem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes und

2.

dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 08.09.1990 bis 31.12.2018
(1) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1§ 1 ArznbVO seit 31.12.2018 weggefallen. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

(2) Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus

1.

dem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes und

2.

dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.

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