§ 6 ABAG

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) DieDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung istdie Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegenBeginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommissäre und des Prüfungswerbers. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäßBei der Bestimmung der Prüfungskommissäre hat der Präses auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung zu achten.

(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sieUmstände, die fürgeeignet sind, die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die AblegungUnbefangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlichZweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der VergütungenPrüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen, der darüber entscheidet. Der Präses hat in begründeten Fällen einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat diese Entscheidung sein Stellvertreter zu treffen.

(3) Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Universitätsprofessoren und Gebühren für die Prüfungeinem aus dem Kreis der Richter. Den Vorsitz führt der Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2007

(1) DieDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung istdie Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegenBeginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommissäre und des Prüfungswerbers. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäßBei der Bestimmung der Prüfungskommissäre hat der Präses auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung zu achten.

(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sieUmstände, die fürgeeignet sind, die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die AblegungUnbefangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlichZweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der VergütungenPrüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen, der darüber entscheidet. Der Präses hat in begründeten Fällen einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat diese Entscheidung sein Stellvertreter zu treffen.

(3) Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Universitätsprofessoren und Gebühren für die Prüfungeinem aus dem Kreis der Richter. Den Vorsitz führt der Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

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