§ 21 AnmG

Anmeldegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1962 bis 31.12.9999

Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

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