§ 12 BiSG (weggefallen)

Bienenseuchengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Anzeige gemäß Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oderBienenvölker aus einer Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ausbringt oder
    3. 3.Ziffer 3Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oderBienenvölker in eine Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
    4. 4.Ziffer 4die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oderentgegen Paragraph 4, Absatz 2, den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oderentgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
    7. 7.Ziffer 7gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
    8. 8.Ziffer 8gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
    9. 9.Ziffer 9gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Verordnung verstößt,
    begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 12 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Anzeige gemäß Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. 2.Ziffer 2Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oderBienenvölker aus einer Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ausbringt oder
    3. 3.Ziffer 3Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oderBienenvölker in eine Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
    4. 4.Ziffer 4die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oderentgegen Paragraph 4, Absatz 2, den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oderentgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
    7. 7.Ziffer 7gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
    8. 8.Ziffer 8gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
    9. 9.Ziffer 9gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Verordnung verstößt,
    begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 12 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten