§ 12 BiSG

Bienenseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 12. (1) Wer

1.

die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.

Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

3.

Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

4.

die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.

entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

6.

entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

7.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

8.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

9.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2001

§ 12. (1) Wer

1.

die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.

Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

3.

Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

4.

die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.

entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

6.

entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

7.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

8.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

9.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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