(1) Anzuzeigen ist:
1. | jede der folgenden Krankheiten: | |||||||||
a) | Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut), | |||||||||
b) | Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida), | |||||||||
c) | Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), | |||||||||
d) | Varroose bei seuchenhaftem Auftreten; | |||||||||
2. | jeder Verdacht auf derartige Krankheiten; | |||||||||
3. | jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes. |
(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:
1. | der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes; | |||||||||
2. | jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist; | |||||||||
3. | der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige; | |||||||||
4. | alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben. |
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