Gesamte Rechtsvorschrift BiSG

Bienenseuchengesetz

BiSG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BiSG


Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.

§ 2 BiSG


Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

„Bienenvolk“ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;

2.

„Bienenstand“ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;

3.

„Besitzer“, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;

4.

„seuchenartiges Auftreten“ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;

5.

„Behörde“ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3 BiSG


(1) Anzuzeigen ist:

1.

jede der folgenden Krankheiten:

a)

Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),

b)

Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),

c)

Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),

d)

Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;

2.

jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;

3.

jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.

(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:

1.

der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;

2.

jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;

3.

der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;

4.

alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

§ 3a BiSG


(1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.

2.

Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

§ 4 BiSG


(1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 5 BiSG


(1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen.

(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflußte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes auf eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten die Sachverständigen unter Leitung und nach den Weisungen des Amtstierarztes zu einer Revision der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen. Die Sachverständigen sind in diesem Fall berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial zu entnehmen.

(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:

1.

Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder

2.

Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.

(5) Von der Feststellung einer der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

§ 6 BiSG


(1) Die von einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

§ 7 BiSG


(1) Nach Feststellung einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.

(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

§ 8 BiSG


Die Behörde hat den Amtstierarzt und den Sachverständigen zur Nachschau in den befallenen Standort zu entsenden.

§ 9 BiSG


(1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlußrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.

(2) Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.

(3) Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.

(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.

(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

§ 10 BiSG


Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im § 5 Abs. 4 genannten Untersuchungsanstalten zu tragen.

§ 11 BiSG


(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

§ 12 BiSG


(1) Wer

1.

die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.

Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

3.

Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

4.

die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.

entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

6.

entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

7.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

8.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

9.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 13 BiSG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6, § 7, § 11, § 13a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.

§ 13a BiSG


Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 14 BiSG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

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