§ 12 BiSG

BiSG - Bienenseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wer

1.

die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.

Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

3.

Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

4.

die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.

entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

6.

entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

7.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

8.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

9.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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