(1) Wer
1. | die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |||||||||
2. | Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder | |||||||||
3. | Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder | |||||||||
4. | die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |||||||||
5. | entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder | |||||||||
6. | entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder | |||||||||
7. | gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder | |||||||||
8. | gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder | |||||||||
9. | gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt, | |||||||||
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen. |
(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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