Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. | „Bienenvolk“ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben; | |||||||||
2. | „Bienenstand“ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort; | |||||||||
3. | „Besitzer“, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist; | |||||||||
4. | „seuchenartiges Auftreten“ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes; | |||||||||
5. | „Behörde“ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. |
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