§ 2 BiSG

BiSG - Bienenseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

„Bienenvolk“ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;

2.

„Bienenstand“ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;

3.

„Besitzer“, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;

4.

„seuchenartiges Auftreten“ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;

5.

„Behörde“ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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