Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 3. (1) Anzuzeigen ist:
1. | jede der | |||||||||
a) | Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut), | |||||||||
b) | Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida), | |||||||||
c) | Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), | |||||||||
d) | Varroose bei seuchenhaftem Auftreten; | |||||||||
2. | jeder Verdacht auf derartige Krankheiten; | |||||||||
3. | jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes. |
(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:
1. | der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes; | |||||||||
2. | jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist; | |||||||||
3. | der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige; | |||||||||
4. | alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben. |
§ 3. (1) Anzuzeigen ist:
1. | jede der | |||||||||
a) | Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut), | |||||||||
b) | Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida), | |||||||||
c) | Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), | |||||||||
d) | Varroose bei seuchenhaftem Auftreten; | |||||||||
2. | jeder Verdacht auf derartige Krankheiten; | |||||||||
3. | jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes. |
(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:
1. | der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes; | |||||||||
2. | jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist; | |||||||||
3. | der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige; | |||||||||
4. | alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben. |