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§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6, § 7, § 11, § 13a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6, § 7, § 11, § 13a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.