§ 1 BiSG

Bienenseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2005 bis 31.12.9999

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckendeist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten derbei Bienen: anzuwenden.

1.

die ansteckenden Brutkrankheiten;

2.

die Acariose;

3.

die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten;

4.

die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten.

Stand vor dem 31.07.2005

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.07.2005

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckendeist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten derbei Bienen: anzuwenden.

1.

die ansteckenden Brutkrankheiten;

2.

die Acariose;

3.

die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten;

4.

die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten.

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