§ 4 BauKG (weggefallen)

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2007 bis 31.12.9999
Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4 BauKG. (1weggefallen) (Anmseit 10.07.2007 weggefallen.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 154/2006)

(2) Der Planungskoordinator hat

1.

die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,

2.

einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,

3.

darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,

4.

eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,

5.

darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

Stand vor dem 09.07.2007

In Kraft vom 01.07.2007 bis 09.07.2007
Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4 BauKG. (1weggefallen) (Anmseit 10.07.2007 weggefallen.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 154/2006)

(2) Der Planungskoordinator hat

1.

die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,

2.

einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,

3.

darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,

4.

eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,

5.

darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten