§ 3 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ausbildung in einem Additivfach“ bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte allgemeinmedizinische oder fachärztliche Berufsausübung. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.

2.

„Ausbildungsfächer“ sind in der allgemeinärztlichen und fachärztlichen Ausbildung sowie in der Additivfachausbildung jene Fächer, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.

3.

„Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver oder passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.

4.

„Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.

5.

„Hauptfach“ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird.

6.

„Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über

a)

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie

b)

die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.

7.

„Pflichtnebenfächer“ (Gegenfächer) sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind.

8.

„Turnusärzte“ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt oder in einer Additivfachausbildung stehen.

9.

„Wahlnebenfächer“ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach und den Pflichtnebenfächern wahlweise zu absolvieren sind:

a)

Gebundene Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus einem Katalog bestimmter Sonderfächer zu wählen sind.

b)

Freie Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus dem Katalog sämtlicher Sonderfächer zu wählen sind. Wahlnebenfächer können daher auch das Hauptfach oder Pflichtnebenfächer sein.

§ 3 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ausbildung in einem Additivfach“ bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte allgemeinmedizinische oder fachärztliche Berufsausübung. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.

2.

„Ausbildungsfächer“ sind in der allgemeinärztlichen und fachärztlichen Ausbildung sowie in der Additivfachausbildung jene Fächer, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.

3.

„Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver oder passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.

4.

„Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.

5.

„Hauptfach“ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird.

6.

„Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über

a)

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie

b)

die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.

7.

„Pflichtnebenfächer“ (Gegenfächer) sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind.

8.

„Turnusärzte“ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt oder in einer Additivfachausbildung stehen.

9.

„Wahlnebenfächer“ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach und den Pflichtnebenfächern wahlweise zu absolvieren sind:

a)

Gebundene Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus einem Katalog bestimmter Sonderfächer zu wählen sind.

b)

Freie Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus dem Katalog sämtlicher Sonderfächer zu wählen sind. Wahlnebenfächer können daher auch das Hauptfach oder Pflichtnebenfächer sein.

§ 3 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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