§ 35 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 35 ÄAO 2006 (1weggefallen) Einrichtungen gemäß § 39 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstättenseit 01.06.2015 weggefallen.

(2) Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anerkannte Ausbildungsstätten für Sonder- oder Additivfächer, die in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anerkennungen von Ausbildungsstätten bleiben insofern unberührt, als sich durch diese Verordnung nicht maßgebliche Umstände für die Anerkennung als Ausbildungsstätte geändert haben. Die alleinige Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung ist kein solcher maßgeblicher Umstand.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 35 ÄAO 2006 (1weggefallen) Einrichtungen gemäß § 39 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstättenseit 01.06.2015 weggefallen.

(2) Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anerkannte Ausbildungsstätten für Sonder- oder Additivfächer, die in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anerkennungen von Ausbildungsstätten bleiben insofern unberührt, als sich durch diese Verordnung nicht maßgebliche Umstände für die Anerkennung als Ausbildungsstätte geändert haben. Die alleinige Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung ist kein solcher maßgeblicher Umstand.

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