§ 6 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Liegen in § 2 genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007§ 6 AusV unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG geführt wirdseit 02.01.2018 weggefallen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.

(2) Die §§ 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
(1) Liegen in § 2 genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007§ 6 AusV unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG geführt wirdseit 02.01.2018 weggefallen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.

(2) Die §§ 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.

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