§ 19a ERVO 1994 Veröffentlichungen

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

1.

§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),

2.

§ 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),

3.

§ 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),

4.

§ 15c WGG (Einmalbetrag) und

5.

§ 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).

Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

1.

§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),

2.

§ 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),

3.

§ 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),

4.

§ 15c WGG (Einmalbetrag) und

5.

§ 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).

Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.

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