§ 7 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 7 ExSV 1996 (1weggefallen) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingungen zu verhindernseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 7 ExSV 1996 (1weggefallen) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingungen zu verhindernseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.

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