§ 16 ERVO 1994 Preisbildung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:

1.

die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und

2.

ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:

1.

die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und

2.

ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.

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