§ 2 FahrRegVO Datenerhebung

Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Datenerhebung

 

§ 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen an Bord,

2.

Vor- und Familienname,

3.

Geschlecht,

4.

Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,

5.

auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999

Datenerhebung

 

§ 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen an Bord,

2.

Vor- und Familienname,

3.

Geschlecht,

4.

Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,

5.

auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe.

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