§ 19 ERVO 1994 Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die BekanntgabeZustellung der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.

(2) Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.

(3) Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder NutzungsgegenstandesWohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter oder, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder einekeine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017

(1) Die BekanntgabeZustellung der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.

(2) Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.

(3) Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder NutzungsgegenstandesWohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter oder, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder einekeine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.

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