§ 19 ERVO 1994 Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß § 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz WGG) zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.Eine Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.
§ 19.Paragraph 19,

Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde. Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß § 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz WGG) zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.Eine Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.
§ 19.Paragraph 19,

Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde. Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.

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