§ 4 Eoeb-FG (weggefallen)

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 § 4 Eoeb-FGund 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß

a)

dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft gewährleistet wird;

b)

die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.

seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.04.1977 bis 31.12.2018
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 § 4 Eoeb-FGund 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß

a)

dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft gewährleistet wird;

b)

die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.

seit 31.12.2018 weggefallen.

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