Gesetzesaktualisierungen

310 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 31-40 von 310

12 Paragrafen zu Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) aktualisiert


Art. 1 § 1 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 1 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 3 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 4 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 6 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 7 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 8 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 9 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 10 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 10 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 11 IBSG (weggefallen)

Art. 1 § 11 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) Fundstelle

Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) Fundstelle seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

26 Paragrafen zu Journalistengesetz (JournG) aktualisiert


§ 1 JournG

(1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schri... mehr lesen...


§ 2 JournG

(1)Absatz einsJedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.(2)Absatz 2Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie möglichst genaue Bezeichnung ... mehr lesen...


§ 3 JournG

Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden jährlichen Urlaubes muß mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses 39 Werktage betragen, innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge fortlaufen. Im übrigen gilt Artikel I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976... mehr lesen...


§ 4 JournG

Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr. mehr lesen...


§ 8 JournG

(1)Absatz einsWird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.(2)Absatz 2Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der R... mehr lesen...


§ 9 JournG

Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.Für die Zahlung der aus Paragraph 8, Absatz 2, sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand. mehr lesen...


§ 10 JournG

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann de... mehr lesen...


§ 11 JournG

(1)Absatz einsWechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtun... mehr lesen...


§ 12 JournG

(1)Absatz einsÜber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu w... mehr lesen...


§ 13 JournG

Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt. mehr lesen...


§ 14 JournG

Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. mehr lesen...


§ 15 JournG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung. mehr lesen...


§ 16 JournG Ständige freie Mitarbeiter

(1)Absatz einsStändiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung ei... mehr lesen...


§ 17 JournG Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter

(1)Absatz einsDurch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.Durch Gesamtverträge können die Honorarbedi... mehr lesen...


§ 18 JournG Geltungsbereich und Gesamtverträge

(1)Absatz einsDer Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages... mehr lesen...


§ 19 JournG Rechtswirkungen der Gesamtverträge

(1)Absatz einsDer Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medie... mehr lesen...


§ 20 JournG Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen

(1)Absatz einsJeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordungsgemäß gezeichnet sein ... mehr lesen...


§ 21 JournG Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen

§ 21.Paragraph 21, § 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen. Paragraph 20, gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen. mehr lesen...


§ 22 JournG Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen

(1)Absatz einsEnthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber... mehr lesen...


§ 23 JournG Nachwirkung

§ 23.Paragraph 23, Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelve... mehr lesen...


§ 24 JournG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.(3)Absatz 3Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt... mehr lesen...


Journalistengesetz (JournG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.02.1920 mehr lesen...


§ 7 JournG (weggefallen)

§ 7 JournG (weggefallen) seit 02.01.1927 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 JournG (weggefallen)

§ 6 JournG (weggefallen) seit 02.01.1927 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 JournG (weggefallen)

§ 5 JournG (weggefallen) seit 02.01.1927 weggefallen. mehr lesen...


Art. 6 JournG

(1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß1.für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) aktualisiert


§ 1 JASG (weggefallen)

§ 1 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 JASG (weggefallen)

§ 2 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 JASG (weggefallen)

§ 3 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 JASG (weggefallen)

§ 4 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 JASG (weggefallen)

§ 5 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 JASG (weggefallen)

§ 6 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 JASG (weggefallen)

§ 7 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 JASG (weggefallen)

§ 8 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 JASG (weggefallen)

§ 9 JASG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) Fundstelle

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Artenhandelsgesetz (ArtHG) aktualisiert


§ 1 ArtHG (weggefallen)

§ 1 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ArtHG (weggefallen)

§ 2 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ArtHG (weggefallen)

§ 3 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ArtHG (weggefallen)

§ 4 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ArtHG (weggefallen)

§ 5 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ArtHG (weggefallen)

§ 6 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ArtHG (weggefallen)

§ 7 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ArtHG (weggefallen)

§ 8 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ArtHG (weggefallen)

§ 9 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ArtHG (weggefallen)

§ 10 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ArtHG (weggefallen)

§ 11 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ArtHG (weggefallen)

§ 12 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ArtHG (weggefallen)

§ 13 ArtHG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Artenhandelsgesetz (ArtHG) Fundstelle

Artenhandelsgesetz (ArtHG) Fundstelle seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) aktualisiert


§ 1 EU-VStVG Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)... mehr lesen...


§ 2 EU-VStVG Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Entscheidung“a)Litera aeine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, dieaa)Sub-Litera, a, avon einer nicht gerichtlichen Behörde de... mehr lesen...


§ 3 EU-VStVG Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 3.Paragraph 3, Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden. Soweit sich aus den Bestimmungen die... mehr lesen...


§ 4 EU-VStVG Übermittlung der Entscheidung

§ 4.Paragraph 4, Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen de... mehr lesen...


§ 5 EU-VStVG Unzulässigkeit der Vollstreckung

(1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung... mehr lesen...


§ 6 EU-VStVG Vollstreckung

(1)Absatz einsDer zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder... mehr lesen...


§ 7 EU-VStVG Anrechnung geleisteter Zahlungen

§ 7.Paragraph 7, Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weis... mehr lesen...


§ 8 EU-VStVG Beendigung der Vollstreckung

§ 8.Paragraph 8, Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Volls... mehr lesen...


§ 9 EU-VStVG Erlös aus der Vollstreckung

§ 9.Paragraph 9, Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat. mehr lesen...


§ 10 EU-VStVG Unterrichtung des Entscheidungsstaats

§ 10.Paragraph 10, Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4,... mehr lesen...


§ 11 EU-VStVG Kosten

§ 11.Paragraph 11, Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden. mehr lesen...


§ 12 EU-VStVG Voraussetzungen

§ 12.Paragraph 12, Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. mehr lesen...


§ 13 EU-VStVG Übermittlung der Entscheidung

(1)Absatz einsDie Strafbehörde hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem der Bestrafte über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. sein... mehr lesen...


§ 14 EU-VStVG Beendigung der Vollstreckung

(1)Absatz einsDie Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.(2)Absatz 2Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu... mehr lesen...


§ 15 EU-VStVG Folgen der Übermittlung

(1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 darf eine gemäß § 13 übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.Vorbehaltlich des Absatz 2, darf eine gemäß Paragraph 13, übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.(2)Absatz 2Die Vollstreckung ist wieder zulässig,1.Ziffer... mehr lesen...


§ 16 EU-VStVG Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 16.Paragraph 16, Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vere... mehr lesen...


§ 17 EU-VStVG Verweisungen

§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 18 EU-VStVG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz jedoch nicht anzuwenden.(2)Absatz 2§ 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h ... mehr lesen...


§ 19 EU-VStVG Vollziehung

§ 19.Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2008 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,Anwendungsbereich§ 2.Paragraph 2,Begriffsbestimmungen2. AbschnittVollstreckung von Entscheidungen anderer ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Firmenbuchdatenbankverordnung (FdbV) aktualisiert


§ 1 FdbV (weggefallen)

§ 1 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FdbV (weggefallen)

§ 2 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FdbV (weggefallen)

§ 3 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 FdbV (weggefallen)

§ 4 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 FdbV (weggefallen)

§ 5 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...


Firmenbuchdatenbankverordnung (FdbV) Fundstelle

Firmenbuchdatenbankverordnung (FdbV) Fundstelle seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Grundstücksdatenbankverordnung 1999 (GDBV) aktualisiert


§ 1 GDBV (weggefallen)

§ 1 GDBV (weggefallen) seit 28.02.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GDBV (weggefallen)

§ 2 GDBV (weggefallen) seit 28.02.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 GDBV (weggefallen)

§ 3 GDBV (weggefallen) seit 28.02.2009 weggefallen. mehr lesen...


Grundstücksdatenbankverordnung 1999 (GDBV) Fundstelle

Grundstücksdatenbankverordnung 1999 (GDBV) Fundstelle seit 28.02.2009 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Investitionskostenverordnung (IKVO) aktualisiert


§ 1 IKVO Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber ... mehr lesen...


§ 2 IKVO Bemessungsgrundlage

(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berück... mehr lesen...


§ 3 IKVO Geltendmachung

(1)Absatz einsBetreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.(2)Absatz 2Der Betreiber hat in seinem ... mehr lesen...


§ 4 IKVO Kostenbestimmung

(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.Die Bundesministerin für Justiz hat n... mehr lesen...


§ 5 IKVO Zeitpunkt des Kostenersatzes

§ 5.Paragraph 5, Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. Die gemäß Paragraph 4, ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. mehr lesen...


§ 6 IKVO Inkrafttreten

§ 6.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. mehr lesen...


§ 7 IKVO Verweisungen

§ 7.Paragraph 7, Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

34 Paragrafen zu Anhalteordnung (AnhO) aktualisiert


§ 1 AnhO Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).(2)Absatz 2Im Haftra... mehr lesen...


§ 1a AnhO Begriffsbestimmungen

§ 1a.Paragraph eins a, Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsVollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;2.Ziffer 2Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;3.Ziffer 3... mehr lesen...


§ 2 AnhO Pflichten der Häftlinge

(1)Absatz einsDie Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.(2)Absatz 2Die Häftlinge haben die v... mehr lesen...


§ 3 AnhO Aufsichtsorgane

(1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu... mehr lesen...


§ 4 AnhO Anhaltung

(1)Absatz einsDie Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.(1a)Absatz eins aHafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitä... mehr lesen...


§ 5 AnhO Einzelhaft

(1)Absatz einsDie Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;2.Ziffer 2wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersu... mehr lesen...


§ 5a AnhO Vollzug in offenen Stationen

(1)Absatz einsDie Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).(2)Absatz 2Die... mehr lesen...


§ 5b AnhO Besondere Sicherheitsmaßnahmen

(1)Absatz einsGegen Häftlinge, bei denen1.Ziffer einsFluchtgefahr,2.Ziffer 2die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,3.Ziffer 3die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder4.Ziffer 4von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnu... mehr lesen...


§ 6 AnhO Aufnahme

(1)Absatz einsDie Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn1.Ziffer einsan der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;2.Ziffer 2eine Aufforderung zum Antritt der (E... mehr lesen...


§ 7 AnhO Haftfähigkeit

(1)Absatz einsMenschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.(2)Absatz 2Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandens... mehr lesen...


§ 8 AnhO Nachtruhe

§ 8.Paragraph 8, Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. mehr lesen...


§ 9 AnhO Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

(1)Absatz einsIn den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich ... mehr lesen...


§ 10 AnhO Ärztliche Betreuung der Häftlinge

(1)Absatz einsDie notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bed... mehr lesen...


§ 11 AnhO Seelsorge

§ 11.Paragraph 11, Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb... mehr lesen...


§ 12 AnhO Hygiene

(1)Absatz einsFür die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.(2)Absatz 2Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, m... mehr lesen...


§ 13 AnhO Verpflegung

(1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.(2)Absatz 2Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichend... mehr lesen...


§ 14 AnhO Rauchen

(1)Absatz einsSofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.(2)Absatz 2Verboten ist das Rauchen:1.Ziffer einsüber ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungers... mehr lesen...


§ 15 AnhO Beschäftigung

(1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.(1a)Absatz eins aGrundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher A... mehr lesen...


§ 16 AnhO Hausarbeit

(1)Absatz einsJeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemein... mehr lesen...


§ 17 AnhO Bewegung im Freien

§ 17.Paragraph 17, Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen A... mehr lesen...


§ 18 AnhO Einkauf

§ 18.Paragraph 18, Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der A... mehr lesen...


§ 19 AnhO Telefongespräche

(1)Absatz einsHäftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.(1a)Absatz eins aSchubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in di... mehr lesen...


§ 20 AnhO Briefverkehr

(1)Absatz einsDer Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsvertretern, mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die du... mehr lesen...


§ 21 AnhO Besuche

(1)Absatz einsDas Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.(2)Absatz 2Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde fe... mehr lesen...


§ 22 AnhO Auskünfte

(1)Absatz einsNahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der ... mehr lesen...


§ 23 AnhO Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

(1)Absatz einsHäftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub d... mehr lesen...


§ 24 AnhO Ordnungswidrigkeiten

(1)Absatz einsEin Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.(2)Absatz 2Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben... mehr lesen...


§ 25 AnhO Entlassung

(1)Absatz einsJedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).(2)Absatz 2Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die w... mehr lesen...


§ 26 AnhO Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

(1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs.... mehr lesen...


§ 27 AnhO Kurzfristige Anhaltungen

§ 27.Paragraph 27, Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, sowei... mehr lesen...


§ 28 AnhO Dokumentation

§ 28.Paragraph 28, Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren. mehr lesen...


§ 29 AnhO Sprachliche Gleichbehandlung

§ 29.Paragraph 29, Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifisch... mehr lesen...


§ 30 AnhO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der Fa... mehr lesen...


Anhalteordnung (AnhO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005 § 0 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2005 Inhaltsver... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

67 Paragrafen zu Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) aktualisiert


§ 1 AKWO Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl)

(1)Absatz einsDie Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten. Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden.Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre,... mehr lesen...


§ 2 AKWO Zahl der Kammerräte

§ 2.Paragraph 2, In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien180 Kammerräte,Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermarkje 110 Kammerräte,Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlbergje 70 Kammerräte,... mehr lesen...


§ 3 AKWO Wahlbehörden

(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlspreng... mehr lesen...


§ 4 AKWO Bildung der Hauptwahlkommission

(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der... mehr lesen...


§ 5 AKWO Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 5.Paragraph 5, Die Hauptwahlkommission hat1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (Paragraph 17,),2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweig... mehr lesen...


§ 6 AKWO Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

(1)Absatz einsDen Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hier... mehr lesen...


§ 7 AKWO Bildung der Zweigwahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Di... mehr lesen...


§ 8 AKWO Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 8.Paragraph 8, Die Zweigwahlkommissionen haben1.Ziffer einsdie Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetz... mehr lesen...


§ 9 AKWO Bildung der Sprengelwahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende... mehr lesen...


§ 10 AKWO Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.(2)Absatz 2Die Spre... mehr lesen...


§ 11 AKWO Bildung des Wahlbüros

(1)Absatz einsDas Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.(2)Absatz 2Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.(3)Absatz 3Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Person... mehr lesen...


§ 12 AKWO Aufgaben des Wahlbüros

§ 12.Paragraph 12, Das Wahlbüro hat insbesondere1.Ziffer einsdie Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung ge... mehr lesen...


§ 13 AKWO Pflichtenangelobung

(1)Absatz einsDer Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter(2)Absatz 2Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:1.Ziffer einsder Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,2.Ziffer 2die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre St... mehr lesen...


§ 14 AKWO Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen

(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.(2)... mehr lesen...


§ 15 AKWO Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder

(1)Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.(2)Absatz 2Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitg... mehr lesen...


§ 16 AKWO Vertrauenspersonen

(1)Absatz einsJede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptw... mehr lesen...


§ 17 AKWO Ausschreibung der Wahl

§ 17.Paragraph 17, Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbark... mehr lesen...


§ 18 AKWO Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

(1)Absatz einsBei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Auf... mehr lesen...


§ 19 AKWO Wahlberechtigung

(1)Absatz einsWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Pa... mehr lesen...


§ 20 AKWO Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer

(1)Absatz einsDie Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinricht... mehr lesen...


§ 21 AKWO Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

(1)Absatz einsBei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind1.Ziffer einsArbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG,Arbeitslose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AKG,2.Ziffer 2nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG,nicht umlagepf... mehr lesen...


§ 22 AKWO Erstellung der Wählerliste

(1)Absatz einsDas Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Personen, die ihre Wahlberechtigung nach § 21 geltend mach... mehr lesen...


§ 23 AKWO Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

(1)Absatz einsDie Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission spätestens in der fünften Woche vor dem ersten Wahltag am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzende... mehr lesen...


§ 24 AKWO

(1)Absatz einsErfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach Paragraph 23, eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerli... mehr lesen...


§ 25 AKWO Ausstellung einer Wahlkarte

(1)Absatz einsWahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.(2)Absatz 2Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbe... mehr lesen...


§ 26 AKWO Form der Wahlkarte

§ 26.Paragraph 26, Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) an... mehr lesen...


§ 27 AKWO Ausstellung der Wahlkarte

(1)Absatz einsDie Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.Die Wahlkarten nach Paragraph 25, Absatz eins, sind vom Wahlbüro nach Abschluß d... mehr lesen...


§ 28 AKWO Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste ... mehr lesen...


§ 29 AKWO Wählbarkeit

§ 29.Paragraph 29, Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag1.Ziffer einsdas 19. Lebensjahr vollendet haben und2.Ziffer 2in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits-... mehr lesen...


§ 30 AKWO Einbringung der Wahlvorschläge

(1)Absatz einsDie Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (Paragraph eins,) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzub... mehr lesen...


§ 31 AKWO Prüfung der Wahlvorschläge

(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3 erforderlichen... mehr lesen...


§ 32 AKWO Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 32.Paragraph 32, Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur Wiener Ze... mehr lesen...


§ 33 AKWO Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

(1)Absatz einsFür jeden Betriebswahlsprengel ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Für den Allgemeinen Wahlsprengel ist in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen wegen der geringen Anza... mehr lesen...


§ 34 AKWO Ausstattung der Wahllokale

(1)Absatz einsDie Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei hande... mehr lesen...


§ 35 AKWO Verbotszone

§ 35.Paragraph 35, Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten. mehr lesen...


§ 36 AKWO Einrichtung der Wahlzellen

(1)Absatz einsJedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.(2)Absatz 2Als Wahlzelle kann jede Absonderungse... mehr lesen...


§ 37 AKWO Anschlag der Wahlvorschläge

§ 37.Paragraph 37, In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen. mehr lesen...


§ 38 AKWO Wahlzeugen

§ 38.Paragraph 38, Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten ... mehr lesen...


§ 39 AKWO Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel

(1)Absatz einsDie Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im Wah... mehr lesen...


§ 40 AKWO Amtlicher Stimmzettel

(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur au... mehr lesen...


§ 41 AKWO Teilnahme an der Wahl

(1)Absatz einsAn der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.(2)Absatz 2Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen. mehr lesen...


§ 42 AKWO Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die1.Ziffer einsin der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,2.Ziffer 2in der Wählerliste als dem... mehr lesen...


§ 43 AKWO Feststellung der Identität des Wählers

(1)Absatz einsJeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.(2)Absatz 2Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbeso... mehr lesen...


§ 44 AKWO Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

(1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wa... mehr lesen...


§ 45 AKWO Persönliche Ausübung des Wahlrechts

(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets... mehr lesen...


§ 46 AKWO Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte

(1)Absatz einsWahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag... mehr lesen...


§ 47 AKWO Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten le... mehr lesen...


§ 48 AKWO Beurkundung des Wahlablaufs in den Wahlsprengeln

(1)Absatz einsUnmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beende... mehr lesen...


§ 49 AKWO Weiterleitung der Wahlunterlagen

(1)Absatz einsNach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengel... mehr lesen...


§ 50 AKWO Stimmenzählung in den Wahlkreisen

(1)Absatz einsDie Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öff... mehr lesen...


§ 51 AKWO Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission

§ 51.Paragraph 51, Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im... mehr lesen...


§ 52 AKWO Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen

(1)Absatz einsDie während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.(2)Absatz 2Die Haup... mehr lesen...


§ 53 AKWO Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses

(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.Die Haup... mehr lesen...


§ 54 AKWO Zuteilung der Mandate

(1)Absatz einsVon der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.(2)Absatz 2Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorsc... mehr lesen...


§ 55 AKWO Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1)Absatz einsDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwa... mehr lesen...


§ 56 AKWO Kundmachung des Wahlergebnisses

(1)Absatz einsDas Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.(2)Absatz 2Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß... mehr lesen...


§ 57 AKWO Anfechtung der Wahl

(1)Absatz einsDie Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochten werd... mehr lesen...


§ 58 AKWO Fristenberechnung

§ 58.Paragraph 58, Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentli... mehr lesen...


§ 59 AKWO Kostenersatz

§ 59.Paragraph 59, Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wä... mehr lesen...


§ 60 AKWO Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unter... mehr lesen...


§ 61 AKWO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bunde... mehr lesen...


Anl. 1 AKWO

Anlage 1(zu § 22 Abs. 2)(zu Paragraph 22, Absatz 2,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................Arbeiterkammerwahl ............................................................................................... mehr lesen...


Anl. 2 AKWO

Anlage 2(zu § 30 Abs. 1 Z 3)(zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................Arbeiterkammerwahl .............................................................................. mehr lesen...


Anl. 3 AKWO

Anlage 3(zu § 30 Abs. 2)(zu Paragraph 30, Absatz 2,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................Arbeiterkammerwahl ................................................................................................ mehr lesen...


Anl. 4 AKWO

Anlage 4(zu § 40)(zu Paragraph 40,)Amtlicher Stimmzettelfür dieWahl der Vollversammlungder Kammer für Arbeiter und Angestellte für ............................................................................................am (von – bis) .............................................................. mehr lesen...


Anl. 5 AKWO

Anlage 5(zu § 45 Abs. 4)(zu Paragraph 45, Absatz 4,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................Arbeiterkammerwahl ............................................................................................... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
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