Art. 1 § 1 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 11 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) Fundstelle seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schri... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.(2)Absatz 2Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie möglichst genaue Bezeichnung ... mehr lesen...
Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden jährlichen Urlaubes muß mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses 39 Werktage betragen, innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge fortlaufen. Im übrigen gilt Artikel I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976... mehr lesen...
Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr. mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.(2)Absatz 2Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der R... mehr lesen...
Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.Für die Zahlung der aus Paragraph 8, Absatz 2, sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand. mehr lesen...
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann de... mehr lesen...
(1)Absatz einsWechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtun... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu w... mehr lesen...
Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt. mehr lesen...
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. mehr lesen...
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung. mehr lesen...
(1)Absatz einsStändiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.Durch Gesamtverträge können die Honorarbedi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medie... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordungsgemäß gezeichnet sein ... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, § 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen. Paragraph 20, gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEnthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.(3)Absatz 3Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt... mehr lesen...
(1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß1.für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit... mehr lesen...
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...
Artenhandelsgesetz (ArtHG) Fundstelle seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Entscheidung“a)Litera aeine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, dieaa)Sub-Litera, a, avon einer nicht gerichtlichen Behörde de... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden. Soweit sich aus den Bestimmungen die... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weis... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Volls... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat. mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4,... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden. mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Strafbehörde hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem der Bestrafte über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. sein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.(2)Absatz 2Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 darf eine gemäß § 13 übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.Vorbehaltlich des Absatz 2, darf eine gemäß Paragraph 13, übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.(2)Absatz 2Die Vollstreckung ist wieder zulässig,1.Ziffer... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vere... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz jedoch nicht anzuwenden.(2)Absatz 2§ 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h ... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
–Strichaufzählung mehr lesen...
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2008 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,Anwendungsbereich§ 2.Paragraph 2,Begriffsbestimmungen2. AbschnittVollstreckung von Entscheidungen anderer ... mehr lesen...
Firmenbuchdatenbankverordnung (FdbV) Fundstelle seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...
Grundstücksdatenbankverordnung 1999 (GDBV) Fundstelle seit 28.02.2009 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berück... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.(2)Absatz 2Der Betreiber hat in seinem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.Die Bundesministerin für Justiz hat n... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. Die gemäß Paragraph 4, ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.(2)Absatz 2Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.(2)Absatz 2Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen. mehr lesen...
Paragraph 3, Zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. mehr lesen...
Paragraph 4, Eine Grundbuchseinlage hat nur einen Grundbuchskörper zu enthalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeich... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.(2)Absatz 2Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gutsbestandsblatt hat anzugeben:1.Ziffer einsdie Bestandteile des Grundbuchskörpers;2.Ziffer 2die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;3.Ziffer 3alle Änderungen, die den Gut... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.(2)Absatz 2Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzug... mehr lesen...
Paragraph 9, Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskör... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, ist in dem Eingentumsblatte nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.(2)Absatz 2Zur Eintragung des Eigentumes und von Privatrechten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Be... mehr lesen...
Paragraph 15, Bei den Verhandlungen mit Parteien ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen. mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie... mehr lesen...
Paragraph 17, Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen. mehr lesen...
Paragraph 18, Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemei... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die vorzuladenden Besitzer, die nicht eigenberechtigt sind, sowie für Personen, an welche die Vorladung nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die sie nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalt... mehr lesen...
Paragraph 21, Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden. mehr lesen...
Paragraph 22, Die Erhebungen haben zum Gegenstande:1.Ziffer einsdie Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;2.Ziffer 2zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper z... mehr lesen...
Paragraph 23, Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verw... mehr lesen...
Paragraph 24, Die Beteiligten sind zur Vorlegung der in ihren oder ihrer Vertreter Händen befindlichen Schriftstücke, Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden in Urschrift oder Abschrift, soweit sie zur Anlegung des Grundbuches notwendig sind, verpflichtet und können hiezu nach den Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsKönnen die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.(2)Absatz 2Läßt sich nicht in ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.(2)Absatz 2Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.(3)Absatz 3Die von den einzel... mehr lesen...
Paragraph 27, Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden. Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.(2)Absatz 2Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder sc... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.Nach Beendigung der im Paragraph 29, angeführten Verhandlungen sind die Akten durch d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen G... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn die Grundbuchseinlagen der Liegenschaften, die schon in einem Grundbuch eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden Eintragungen aufzunehmen, soweit sie aus dem Grundbuche selbst, durch urschriftlich oder in beglaubigter Abschrift vorliegende Grundbuchsauszüge, ... mehr lesen...
Paragraph 33, Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen. Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im Paragraph 22,, Ziffer 3,, bezeichneten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einlage für einen Grundbuchskörper, dessen Bestandteile in mehreren Katastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandteil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.(2)Absatz 2In sinnge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.Die gemäß Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.(2)Absatz 2Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.(2)Absatz 2Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katast... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im § 39 bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des le... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Anmeldung sind aufzufordern:a)Litera aalle Personen, die auf Grund eines vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches erworbenen Rechtes eine Änderung der in diesem enthaltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen, gleichviel o... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Anmeldung eines der im § 39, lit. a (Anm.: richtig: § 39 Abs. 1 lit. a), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.Jede Anmeldung eines der im Paragraph 39,, Litera a, Anmerkung, richtig: Paragraph 39, Absatz eins, Litera a,), bezeichneten Ansprüche ist s... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf de... mehr lesen...
Paragraph 42, Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.(2)Absatz 2Die gleiche Wirkung haben die bei der Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung eines im § 39, lit. b, (Anm.: Richtig: § 39 Abs. 1 lit. b) bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche fü... mehr lesen...
Paragraph 45, Die gemäß § 44 angemeldeten Belastungsrechte sind unter Angabe der dafür angesprochenen Rangordnung in der betreffenden Einlage einzutragen. Die gemäß Paragraph 44, angemeldeten Belastungsrechte sind unter Angabe der dafür angesprochenen Rangordnung in der betreffenden Einlage einzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsSobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.(2)Absatz 2Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken.(2)Absatz 2Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verha... mehr lesen...
(1)Absatz einsVersäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.(2)Absatz 2Die gleiche Wirkung haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches in diesem enthaltenen oder infolge einer Anmeldung vorgenommenen Ei... mehr lesen...
Paragraph 50, Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen. Die in den Paragraphen 37 und 46 vorgesehenen Edikte... mehr lesen...
Paragraph 51, Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übers... mehr lesen...
Paragraph 52, Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser. mehr lesen...
Paragraph 53, Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen. Wird eine Partei in dem nach den Paragraphen 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.(2)Absatz 2Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesger... mehr lesen...
Paragraph 55, Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen. mehr lesen...
Paragraph 56, Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden. Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung... mehr lesen...
Paragraph 57, Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen. mehr lesen...
Paragraph 58, Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die E... mehr lesen...
Paragraph 59, Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlu... mehr lesen...
Paragraph 61, Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden. mehr lesen...
Paragraph 62, Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonst... mehr lesen...
Paragraph 63, Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Die zur Durchführung des in d... mehr lesen...
Paragraph 64, Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der... mehr lesen...
Paragraph 66, Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe... mehr lesen...
Paragraph 67, Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Grundbücher für landtäfliche Liegenschaften (Landtafel) sowie auf das Bergbuch sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen ein Hauptbuch. Landtäfliche Liegenschaften sind diejenigen Liegenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Landtafel eingetragen sind.(2)Absatz 2Grundbuchskörper, die in eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.(2)Absatz 2Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet... mehr lesen...
Paragraph 72, Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1897, R. G. Bl. Nr. 77, vom 1. März 1900, R. G. Bl. Nr. 44, vom 24. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 33, und vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, ferner die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. ... mehr lesen...
Paragraph 73, Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften über die Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher sowie über das Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...
Paragraph 74, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.04.1930 mehr lesen...
Paragraph 13, Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt. mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).(2)Absatz 2Im Haftra... mehr lesen...
§ 1a.Paragraph eins a, Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsVollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;2.Ziffer 2Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;3.Ziffer 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.(2)Absatz 2Die Häftlinge haben die v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.(1a)Absatz eins aHafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;2.Ziffer 2wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).(2)Absatz 2Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen Häftlinge, bei denen1.Ziffer einsFluchtgefahr,2.Ziffer 2die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,3.Ziffer 3die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder4.Ziffer 4von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn1.Ziffer einsan der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;2.Ziffer 2eine Aufforderung zum Antritt der (E... mehr lesen...
(1)Absatz einsMenschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.(2)Absatz 2Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandens... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bed... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.(2)Absatz 2Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, m... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.(2)Absatz 2Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichend... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.(2)Absatz 2Verboten ist das Rauchen:1.Ziffer einsüber ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.(1a)Absatz eins aGrundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher A... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemein... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen A... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der A... mehr lesen...
(1)Absatz einsHäftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.(1a)Absatz eins aSchubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsvertretern, mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.(2)Absatz 2Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde fe... mehr lesen...
(1)Absatz einsNahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHäftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub d... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.(2)Absatz 2Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).(2)Absatz 2Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs.... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, sowei... mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren. mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der Fa... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005 § 0 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2005 Inhaltsver... mehr lesen...