§ 64 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.

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