§ 8 AnhO Nachtruhe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. Der Kommandant ist ermächtigt, die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der Nachtruhe zu gestatten.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. Der Kommandant ist ermächtigt, die Benützung der Betten außerhalb der Zeit der Nachtruhe zu gestatten.

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