§ 2 FdbV (weggefallen)

Firmenbuchdatenbankverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999
Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben§ 2 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.03.2011
Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben§ 2 FdbV (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten