Art. 1 § 3 IBSG (weggefallen)

Interbankmarktstärkungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 50 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII AbsArt. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008§ 3 IBSG (weggefallen) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwendenseit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 12.06.2010 bis 31.12.2010
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 50 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII AbsArt. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008§ 3 IBSG (weggefallen) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwendenseit 01.01.2011 weggefallen.

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