§ 1 GDBV (weggefallen)

Grundstücksdatenbankverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2009 bis 31.12.9999
§ 1 GDBV. (1weggefallen) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Absseit 28.02.2009 weggefallen. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen

alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen

Katastralmappe (DKM) ................................ 0,28 Euro

DKM Vektordaten ..................................... 1,27 Euro

(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle

Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der

Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

an den Bund zu entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von

Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften

öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:

Gebühr pro Abfrage (Transaktion) .................... 1,09 Euro

(3) Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigten angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.

Stand vor dem 27.02.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.02.2009
§ 1 GDBV. (1weggefallen) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Absseit 28.02.2009 weggefallen. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen

alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen

Katastralmappe (DKM) ................................ 0,28 Euro

DKM Vektordaten ..................................... 1,27 Euro

(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle

Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der

Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

an den Bund zu entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von

Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften

öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:

Gebühr pro Abfrage (Transaktion) .................... 1,09 Euro

(3) Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigten angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.

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