§ 72 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1897, R. G. Bl. Nr. 77, vom 1. März 1900, R. G. Bl. Nr. 44, vom 24. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 33, und vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, ferner die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 239, erlassenen Verordnungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1897, R. G. Bl. Nr. 77, vom 1. März 1900, R. G. Bl. Nr. 44, vom 24. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 33, und vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, ferner die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 239, erlassenen Verordnungen.

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