§ 61 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 61. Bei Berechnung der in diesem GesetzeGesetz vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigendie Tage, während welcher eine bei dem GrundbuchsgerichteGrundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.2004

§ 61. Bei Berechnung der in diesem GesetzeGesetz vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigendie Tage, während welcher eine bei dem GrundbuchsgerichteGrundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

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