§ 26 AnhO Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Fesseln dürfenEs ist zulässig, einem Festgenommenen angelegt werdenHandfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde

1.

sich selbst oder andere gefährden;

2.

fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;

3.

flüchten;

4.

eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.

(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene

1.

im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder

2.

bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte

und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.

(4) Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelleanderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigenanzunehmen ist, der Häftling gefährdewerde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.

(45) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, daßdass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum AnlaßAnlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

(1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Fesseln dürfenEs ist zulässig, einem Festgenommenen angelegt werdenHandfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde

1.

sich selbst oder andere gefährden;

2.

fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;

3.

flüchten;

4.

eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.

(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene

1.

im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder

2.

bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte

und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.

(4) Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelleanderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigenanzunehmen ist, der Häftling gefährdewerde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.

(45) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, daßdass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum AnlaßAnlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.

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