§ 19 AnhO Telefongespräche

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.

(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.

(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, RechtsbeiständenRechtsvertretern, Behörden sowie, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

(1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.

(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.

(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, RechtsbeiständenRechtsvertretern, Behörden sowie, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.

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