§ 28 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.

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