§ 9 JournG

Journalistengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.12.9999

Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.02.1920 bis 31.12.9999

Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.

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