§ 9 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 29.02.1920 bis 31.12.9999
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