§ 10 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.

In Kraft seit 29.02.1920 bis 31.12.9999
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