§ 13 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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