(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.
(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat; | |||||||||
2. | die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen; | |||||||||
3. | den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen; | |||||||||
4. | die Dauer des jährlichen Urlaubes, | |||||||||
5. | die Dauer der Kündigungsfrist. |
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