Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1966, durch die Kundmachungen des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 282/1969 und BGBl. Nr. 131/1972 sowie durch Artikel XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wi... mehr lesen...
Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben. mehr lesen...
Art. 1 § 1 AnerkG (weggefallen) seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 AnerkG (weggefallen) seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Anerkennungsgesetz 2005 (AnerkG) Fundstelle seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsKernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. II § 1 Z 1 bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. II § 6 Abs. 2 Z 1 Siche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Kernanlage an Menschen oder Sachen verursacht werden. Der Betrieb der Kernanlage umfaßt auch den Abbau der Anlage bis zur Entsorgung des radioaktiven Inventars.(2)Absatz 2Der Betriebsunternehmer e... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.Die H... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderun... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Halter eines Radionuklides haftet für Schäden, die durch die ionisierende Strahlung des Radionuklides allein oder in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften an Menschen oder Sachen verursacht werden.(2)Absatz 2Der Halter haftet nicht, wenn er beweist, daß er u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Halter eines Radionuklides hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden kö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ersatzpflicht für Schäden an der Person und an Sachen richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB. Die Ersatzpflicht für Sachschäden umfaßt auch die Kosten der Beseitigung der von einer Sache ausgehenden Gefahr ionisierender Strahlung.(2)Absatz 2Ist der Schaden an einer körperli... mehr lesen...
(1)Absatz einsKann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegen Umstände für die Annahme vor, daß ein Schaden durch ionisierende Strahlung verursacht worden ist, so hat der Geschädigte gegen jeden Betriebsunternehmer einer Kernanlage, Beförderer von Kernmaterial oder Halter von Radionukliden, der örtlich und nach der Art der Strahlung als... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine nach § 13 erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.Eine nach Paragraph 13, erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.(2)Absatz 2Werden in einem gerichtlichen V... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, ABGB anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBestimmungen des ABGB und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Der Geschädigte kann solche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen.(2)Absatz 2Gegen Perso... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat. mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften einem Dritten gegenüber haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zum... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und vom Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder bei Herbeiführung des Schadens durch eine oder mehrere gerichtlich str... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften wegen Schäden durch ionisierende Strahlung eingebracht werden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Gleiches gilt für Klagen und Ant... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden in Österreich eingetreten, so sind die außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf Verlangen des Geschädigten nach österreichischem Recht zu beurteilen.(2)Absatz 2Ist ein durch ionisierende Strahlung verursach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den §§ 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehrer... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ger... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, ... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Vorschriften, die die Sozialversicherung regeln, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt. mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins, sowie 10 Absatz eins,, 2 u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.(2)Absatz 2Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.Di... mehr lesen...
Paragraph 30, Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbe... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 117/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, außer Kraft. Es ist auf Schäden, die vor diesem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkom... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüb... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn1.Ziffer einssich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Sta... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann1.Ziffer einsdie Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,2.Ziffer 2die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,3.Ziffer 3die Erlassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren a... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder f... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe na... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung. mehr lesen...
(1)Absatz einsAntragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.(2)Absatz 2Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspr... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. Sind zur Erfüllung von Unterhalts... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für ... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.(3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehe... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Absatz 2, nicht anderes... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 1 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 2 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 2a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 3 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 4 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 5 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 6 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 7 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 8 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 9 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 10 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 10a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 12 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 13 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 14 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 14a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 15 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 16 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 17 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 18 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 19 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 20 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 21 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 22 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 23 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 24 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 25 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26b E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 27 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 28 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29b E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 30 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz) (E-RBG) Fundstelle seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 19a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen) seit 28.06.2006 weggefallen. mehr lesen...
Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, - gesetzliche Zahlungsmittel:1.auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (... mehr lesen...
Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.(2)Absatz 2Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in1.Ziffer einsgerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts... mehr lesen...
Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.Ziffer einsDas Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Ge... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. mehr lesen...
§ 10 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Hochschul-Studienberechtigungsgesetz (HStudBerG) Fundstelle seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Hypothekenbankgesetz (HypBG) Fundstelle seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...