§ 42d ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 42d ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

1.

eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe

vorzulegen.

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegenseit 03.03.2011 weggefallen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 21.02.2006 bis 02.03.2011
§ 42d ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

1.

eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe

vorzulegen.

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegenseit 03.03.2011 weggefallen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

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