§ 34 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
§. 34 HypBG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen.

Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.05.2005
§. 34 HypBG (weggefallen) seit 01.06.2005 weggefallen.

Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

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