§ 34 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 34 BibuG (1weggefallen) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:

1.

einem Vorsitzenden,

2.

der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3.

der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1.

der Berufsangehörigen,

2.

der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

3.

anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

1.

der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2.

mindestens drei Prüfungskommissäre.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 34 BibuG (1weggefallen) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:

1.

einem Vorsitzenden,

2.

der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3.

der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1.

der Berufsangehörigen,

2.

der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

3.

anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

1.

der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2.

mindestens drei Prüfungskommissäre.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

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