§ 8 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen§ 8 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen§ 8 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)

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