§ 13 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des §. 12 § 13 HypBGeine Anweisung über die Werthermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde seit 07.07.2022 weggefallen.

Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlussfassung des Bundesraths wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 13.11.1938 bis 07.07.2022
Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des §. 12 § 13 HypBGeine Anweisung über die Werthermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde seit 07.07.2022 weggefallen.

Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlussfassung des Bundesraths wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.

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