§ 63 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 63 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafenseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 63 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafenseit 03.03.2011 weggefallen.

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