§ 39 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Wer der Vorschrift des § 2 § 39 HypBGzuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 31.03.2006 bis 07.07.2022
Wer der Vorschrift des § 2 § 39 HypBGzuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen seit 07.07.2022 weggefallen.

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