§ 2 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im §. 1 Abs. 1 § 2 HypBGbezeichneten Art untersagt seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 13.11.1938 bis 07.07.2022
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im §. 1 Abs. 1 § 2 HypBGbezeichneten Art untersagt seit 07.07.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten