§ 91a BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

1.

Verträge abzuschließen,

2.

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und

3.

andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

§ 91a BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.12.2013
Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

1.

Verträge abzuschließen,

2.

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und

3.

andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

§ 91a BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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