§ 9 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Für die Steuer haften
    1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
    2. 2.Ziffer 2bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.
§ 9 KVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Für die Steuer haften
    1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
    2. 2.Ziffer 2bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.
§ 9 KVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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